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§839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung

Dreh- und Angelpunkt der Amtshaftungsklage ist §839 BGB: Die Haftung bei Amtspflichtverletzung ist die Überschrift des Paragraphen, der eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen ist:

Der § 839 BGB

§839 BGB lautet wie folgt:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

§839 BGB im Internet

Bestandteile des Tatbestandes des §839 BGB

Also eigentlich ist das ganz einfach, wenn man den Paragraphen in seine Bestandteile zerlegt:

  • Verletzt
  • ein Beamter
  • vorsätzlich oder fahrlässig
  • eine Amtspflicht
  • gegenüber einem Dritten
  • muss dieser Schaden ersetzt werden.

Zusätzlich gilt gem. Art. 34 GG, dass die Verantwortlichkeit den Staat trifft. also nicht der Beamte selbst den Schaden ersetzen muss.

Für Richter gilt, dass bei diesen neben einer Pflichtverletzung zusätzlich immer eine Rechtsbeugung vorliegen muss.

Weiter muss man alle Rechtsmittel eingelegt haben, um den Schaden zu verhindern.

Alles eigentlich gar nicht so schwierig, oder?

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Natürlich sind die Details etwas umfangreicher, wie Ihr am Aufbau meines Buches zur Amtshaftungsklage erkennen könnt. Das liegt auch an einer umfangreichen Fallrechtsprechung zum Thema, die ich auf dieser Seite für Euch vorstelle. Daher lautet meine Gliederung in meinem Band 1 zum Amtshaftungsanspruch auch wie folgt:

  • Amtsträger
  • Öffentliches Amt
  • Ausübung des Amtes
  • Verletzung
  • Drittbezogenheit
  • Verschulden
  • Schaden
  • Subsidiarität
  • Richterspruchprivileg
  • Versäumung Rechtsmittel
  • Andere Ersatzmöglichkeit
  • Amtspflichten, die verletzt wurden

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Worauf es bei §839 BGB ankommt

Im Familienrecht wird es letztlich nur darauf ankommen, ob eine Amtspflichtverletzung bewiesen werden kann und darüber hinaus ob diese Amtspflicht zu einem Schaden geführt hat.

Diese beiden Punkte sind die streitentscheidenden, zumal es Gerichte gibt die die Auffassung vertreten dass es nur eingeschränkten immateriellen Schadensersatz geben kann in der Amtshaftung (was falsch ist).

Die weiteren Aspekte spielen sicherlich auch eine Rolle, aber nicht dieselbe wie z.B. im Verwaltungsrecht. Beachten und prüfen sollte man sie freilich alle.

Amtshaftungsklagen zu begründen ist also kein Problem. Die tatsächlichen Risiken liegen auf fiskalischem Gebiet, weil es Geld kostet, und dass man oft viele Informationen erst nach Jahren erhält und damit Verjährung eine erhebliche Rolle spielt.