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Urteile

Schmerzensgeld für Eltern und Kleinkind bei Inobhutnahme

Die erste Schmerzensgeldentscheidung zum Thema Schmerzensgeld für Eltern und ein Kleinkind bei einer falschen Herausnahme hat das LG München I 9 O 20622/06 getroffen. Es ist die Entscheidung, die den Anspruch der Eltern halb so hoch wie den des Kindes postuliert.

  • Alter des Kindes 4 Jahre
  • Dauer der Herausnahme 24 Tage
  • Schmerzensgeld Kind 10.000 €
  • Relation Geld/Tag 416,66 € (Eltern 208,33 €)

Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Diagnose „Verdacht auf Kindesmisshandlung“ unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt gestellt.

141. Der Facharztstandard wurde nicht gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 3) während des mehrtägigen Aufenthalts im Haus der Beklagten von einem Facharzt gesehen wurde. Der Zeuge Dr. … der während des stationären Aufenthaltes im wesentlichen für die Klägerin zu 3) zuständig war, befand sich noch in der Facharztausbildung. Die Rechtsmedizinerin, die zunächst angegeben hatte, die Verletzungen ließen sich nicht mit der Unfallschilderungen in Einklang bringen, hat nach Aussage des Zeugen Dr. … die Klägerin zu 3) nicht persönlich gesehen, sondern ihre Einschätzung aufgrund von Fotos getroffen. Die Kammer kann sich der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … nur anschließen, dass bei einem mehrtätigen stationären Krankenhausaufenthalt, der dem schwerwiegenden Verdacht der Kindesmisshandlung nachgehen soll, zu fordern ist, dass auch ein Facharzt das betroffene Kind persönlich untersucht.
2. Die Verletzungen belegen weder für sich noch in der Gesamtschau aller Umstände eine Kindesmisshandlung.

LG München I aaO

Und weiter (was für die Verjährung wichtig ist):

Damit liegt eine Freiheitsverletzung bei der Klägerin zu 3) vor. Hierfür hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

LG München I aaO

Eine Herausnahme eines Kindes ist also eine Freiheitsverletzung, bei den Eltern nur eine Gesundheitsverletzung. Ich halte das für falsch, weil man faktisch gezwungen ist, am Ort des Gerichts für das Verfahren zu bleiben und auch die Nähe zum Unterbringungsort des Kindes zu wahren.

Relevant ist dies für Fragen der Verjährung.

Wird zitiert von OLG Dresden