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Urteile

Nur eingeschränkter Schadensersatz bei Amtshaftung?

Landgericht Bonn, 1 O 443/20

Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung 1 O 443/20 die Aussage getroffen, dass anders als in §253 BGB vorgesehen nur ein eingeschränkter Schadensersatz möglich ist:

Bei einer Haftung nach § 839 BGB ist die Zahlung eines Schmerzensgelds jedoch nur für die Entziehung der Freiheit und bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt (BGH NJW 2014, 2029, 2031; Dörr in Beck-OGK, § 839 Rn. 544).

LG Köln, 1 O 433/20, S. 16

Fehlerhafte Argumentation

Diese Entscheidung ist nicht nur inhaltlich falsch, sie widerspricht auch der weitergehenden Rechtsprechung von Oberlandesgerichten, wie der des OLG Koblenz zu fehlerhaftem Gutachten einer Rechtsmedizinerin im Auftrag des Jugendamtes.

Dort wird nämlich richtigerweise ausgeführt:

„Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut“

OLG Koblenz 1 U 832/15

Absolute Rechtsgüter

Ein absolutes Rechtsgut definiert sich wiederum wie folgt:

Absolut geschützte Rechtsgüter zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber jedermann schadensersatz- und grundsätzlich auch strafrechtlich geschützt sind. Im Schadensersatzrecht findet sich dieser Schutz in § 823 Absatz 1 BGB. Dieser schützt jedoch nicht nur die Rechtsgüter an sich, sondern auch absolute dingliche Rechte wie beispielsweise das (ausdrücklich genannte) Eigentum.

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Geschützt ist damit neben Leben und körperlicher Unversehrtheit die Gesundheit, das Eigentum und sonstige Rechte. Die vom Landgericht vorgenommene Entscheidung ist also weder gesetzlich vorgesehen noch in der Rechtsprechung anerkannt. Der Rechtsfehler rührt daher her, dass man auf eine Entscheidung des BGH zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht abstellt, nicht aber zu einer zur Amtshaftung. Dies entspricht auch dem §253 Abs. 2 BGB, der explicit hierzu ausführt.

Für mich ist klar, dass sowohl die Freiheit als auch die Gesundheit bei jedem Eingriff in Art. 6 II GG betroffen ist. Eltern leiden körperlich-seelisch. Sie sind auch nicht in der Lage, sich frei zu bewegen, wenn sie die Nähe zu einem Kind und damit den Kontakt nicht aufgeben oder einschränken wollen. Aber die Entscheidung zeigt, wo der Schuh drückt: Der Staat möchte sich aus der fiskalischen Verantwortung stehlen. Und dazu nutzt er alle Argumente. Eingeschränkter Schadensersatz ist meiner Meinung nach rechtswidrig.

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