Kategorien
Erläuterungen

Schadenersatz-Rechtsschutz

Was viele nicht wissen oder was Betroffene teils falsch wiedergeben: Die Amtshaftungsklage ist in den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen mit versichert. Entgegen eines landläufigen Irrtums kommt es nicht auf das Rechtsgebiet an, in dem der Fehler passiert ist (Familienrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht). Versichert sein muss nur: Schadensersatzrechtsschutz.

ARB zu Schadenersatz-Rechtsschutz

Die ARB 2022, wie sie zum Beispiel die Roland Rechtsschutz verwendet (beispielsweise) enthält die folgende Klausel:

3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

Roland Rechtsschutz ARB 2022

Wer eine vergleichbare Klausel in seinem Vertrag hat, der kann also eine Amtshaftungsklage gegen Falschgutachten bei familienpsychologischen Gutachten oder fehlende Amtsermittlung des Jugendamtes erheben, ohne hierfür ein Kostenrisiko zu tragen. Natürlich muss man im Einzelfall prüfen und vorab klären, ob die Rechtsschutzversicherung einspringt.

Wer also einen Schadenersatz-Rechtsschutz abgeschlossen hat, der ist auf der sicheren Seite. Dieser Baustein ist in den meisten Verträgen drinnen, ausser man hat „nur“ Arbeits- oder Verkehrsrechtsschutz.

Ihre Versicherung kann hier gesondert Auskunft geben.

Kategorien
Urteile

Schadensersatz bei falschem aussagepsychologischem Gutachten

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidunng III ZR 363/17 explicit einen Schmerzensgeldanspruch von 60.000 € gebilligt, den das OLG Saarbrücken ausgesprochen hat bei falschem aussagepsychologischem Gutachten:

1. Für den Anspruch nach § 839 a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-) ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).

2. Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

BGH Beschluss vom 30.8.2018 – III ZR 363/17

Die Aussage des Leitsatzes ist verallgemeinerungsfähig, gleichwohl insbesondere bei Missbrauchsvorwürfen wichtig. Ich erlebe in diesem Bereich viele falsche Gutachten, die man anfechten kann. Hier also ein Gutachten, das einen Mann fälschlicherweise des Missbrauchs beschuldigt hatte. Hierfür waren 60.000 € zu bezahlen.

Kategorien
Urteile

Vergleich ist Entscheidung des Gerichtes i.S. §839a BGB

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung III ZR 119/19 entschieden, dass §839a BGB analog auch auf Vergleiche anzuwenden ist, soweit der Vergleich durch ein unrichtiges Gutachten beeinflusst wurde. Vom Wortlaut des §839a BGB ist dies nicht umfasst, weil ein Vergleich keine Entscheidung des Gerichts, sondern der Parteien ist. Gleichwohl soll dies so nicht gelten:

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

BGH III ZR 119/19 vom 25.06.2020

Konkret, so der Bundesgerichtshof, gibt es keinen Grund, Vergleiche anders als Urteile zu behandeln, weil auf beide Erledigungen der Gutachter keinen Einfluss mehr hat:

Ob ein Gerichtsverfahren, in dem ein Sachverständigengutachten
eingeholt worden ist, von diesem beeinflusst durch eine Gerichtsentscheidung oder einen Vergleich erledigt wird, hängt oftmals von zufälligen Umständen ab, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, für die Haftung des Sachverständigen divergierende Maßstäbe anzulegen. Der Sachverständige hat auf die Art der Erledigung des Prozesses nach Erstattung seines Gutachtens – Gerichtsentscheidung oder Vergleich – typischerweise keinen Einfluss. Vertrauen die Verfahrensbeteiligten – zunächst – auf die Richtigkeit des Gutachtens, so kann dies
darin seinen Ausdruck finden, dass ein dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgendes Gerichtsurteil ergeht und von den Parteien hingenommen wird (also unangefochten bleibt und rechtskräftig wird); aber auch darin, dass die Beteiligten unter dem Eindruck des Gutachtens einen Vergleich abschließen, der vom Gutachtenergebnis geprägt wird. Im einen wie im anderen Fall ist es gleichermaßen sachgerecht, die Regelungen des § 839a BGB anzuwenden,
wenn sich das Sachverständigengutachten im Nachhinein als unrichtig erweist. Dies zeigt auch ein Blick auf Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 839a BGB „gerichtliche Entscheidungen“ im Sinne dieser Norm sind (für die Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Anerkenntnisund Verzichtsurteile: Dörr aaO Rn. 55 f; Spickhoff aaO Rn. 35; Wagner aaO Rn. 30; wohl auch A. Staudinger aaO; a.A. hingegen Wöstmann aaO Rn. 21; differenzierend: Zimmerling aaO Rn. 19, 22).

BGH aaO

Entscheidung im Sinne des §839a BGB ist also auch ein Vergleich.